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Arbeitsplätze für Behinderte in der Bibliothek
Kurzform eines Vortrags, gehalten von Herrn Jürgen
Lenk während des 91. Deutschen Bibliothekartages im April 2001 in Bielefeld
Inhalt:
1.1. Weshalb dieses Thema ?
1.2. Behinderte in der Bibliothek
1.3. Unterstützung durch unsere Firma
2. Gestzliche Bestimmungen und Literaturhinweise
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1.1. Weshalb dieses Thema ?
- Bereits 1993 verabschiedete die 48. Generalversammlung der Vereinten Nationen ihre Resolution 48/96 unter dem Titel "Rahmenbestimmungen für die
Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte". Dieses Dokument bildet seither die umfassendste, bedeutendste Orientierung für die Erarbeitung behindertenpolitischer
Grundsatzmaterialien auf internationaler und nationaler Ebene. Drei jahre später folgte die Europäische Kommission mit einer entsprechenden Entschließung. Im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland steht der Satz: "Niemend darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
- In der Bundesrepublik Deutschland leben - nach der Definition des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) - rund 6,6 Millionen Menschen mit einer amtlich
festgestellten schweren Behinderung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es weit mehr (statistisch nicht erfasste) behinderte Menschen gibt: Nach Angaben des
"Welt-Behinderten-Berichts 1999" der UNO sind etwa zehn Prozent aller Menschen in einer Gesellschaft "behindert", das bedeutet, dass in unserem Land eine Zahl von
mindestens acht Millionen Menschen zugrunde zu legen ist. Diese Menschen leben mit einer körperlichen Beeinträchtigung, sie nutzen einen Rollstuhl oder Gehhilfen, sie sind blind oder
sehbeeinträchtigt, sie sind schwerhörig oder gehörlos oder haben sogenannte geistige oder psychische Beeinträchtigungen.
- So unterschiedlich alle diese Frauen, Männer und Kinder auch sind, eines ist ihnen gemeinsam: Sie werden in ihrem Alltag auf vielfältige Weise
benachteiligt und diskriminiert, sie haben nicht dieselben Möglichkeiten der Selbstbestimmung wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger. Fakt ist, dass trotz vieler Bemühungen die
Gleichstellung behinderter Menschen in Deutschland bislang kaum vorangekommen ist.
- Man muß davon ausgehen, daß eine tatsächliche Chancengleichheit von Behinderten und Nichtbehinderten immer noch nicht erreicht ist.
Noch immer ist es
nicht planerische und bauliche Normalität, den Belangen von Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden. Es gibt durchaus gute Beispiele, oft zeigt sich aber auch, wie unsinnig und
unbedacht dann doch wieder in vielen Fällen gehandelt wird. Mobilität, die in unserer Gesellschaft fast schon zum Menschenrecht erkoren wurde, ist für Menschen mit Behinderung zu oft ein
schwieriges Unterfangen mit Hürden und Hemmnissen.
- Behindert ist man nicht, behindert wird man -
wenn die selbstbestimmte Teilhabe dieser Menschen am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer
Chancengleichheit entgegenstehen, nicht durchgesetzt werden.
1.2. Behinderte in der Bibliothek
Eine Forderung ist, die materiellen Voraussetzungen für Ausbildung und Beschäftigung
von Behinderten zu schaffen. Das gilt auch für Bibliotheken - ein barrierefreier Zugang und behindertengerechte Arbeitsplätze für Nutzer und Mitarbeiter gehören dazu:
- Der Behindertenarbeitsplatz beginnt bereits vor der Haustür
-Schaffung von Behindertenparkplätzen
-Stufenloser Zugang zum Gebäude -Kennzeichnung und elektromotorische Öffnung der Türen
- Voraussetzungen in den Gebäuden
-wenn möglich behindertengerechte Aufzüge, zumindest aber geeignete Fahrwege für
Rollstühle -Leitsystem für Blinde -behindertengerechte Toiletten -elektromotorische Türöffnung -Schaffung von Flucht- und Rettungswegen (Erarbeitung einer -Checkliste:
Länge, Breite, Türen, Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung usw.)
- behindertengerechte Ausstattung in der Bibliothek
-die Mitarbeiter müssen sich auf behinderte Nutzer einstellen und zu
Hilfe und Unterstützung bereit sein -Arbeitsplätze müssen behindertengerecht geplant und eingerichtet werden
-Arbeitsplätze müssen für verschiedene Behinderungsarten konzipiert werden, z.B. -Blindentatsaturen, Spezialtastaturen mit verstellbarem Auslöse- und Ansprechverhalten für
feinmotorische Behinderungen, Spezialbildschirme usw.) -verlängerte Leihfristen Diese Aufzählung erhebt leinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sprechen Sie Ihren Planer oder
Architekten an und informieren Sie sich in den gesetzlichen Bestimmungen. (siehe auch Punkt 2. Gesetzlichen Bestimmungen und Literaturhinweise
1.3. Unterstützung durch Bibliothekseinrichtung Lenk GmbH
- Wir unterstützen Sie bereits in der Planungsphase und beraten Sie gerne
- Wir arbeiten bei der Erstellung einer konzeptionellen Checkliste für Behindertenarbeitsplätze sehr eng mit den Architekten,
Ihnen und den Entscheidungsträgern zusammen
- Wir entwickeln und produzieren behindertengerechte Arbeitsplätze
- Wir testen diese Arbeitsplätze mit behinderten Mitarbeitern oder Nutzern
Hier einige Beispiele für bereits entwickelte und in Bibliotheken eingesetzte Arbeitsplätze:
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Internet-Arbeitsplatz für motorisch Behinderte, elektromotorisch höhenverstellbar, mit eingebauter Tastatur, Münzer und Umhausung zur Verminderung des Sichtkontakts |
Fahrbarer PC-und Internet-Arbeitsplatz, elektromotorisch höhenverstellbar,mit eingebauter tastatur, TFT-Monitor und Monitorgehäuse, Unterfahrmöglichleit unter ein Bett
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Behindertenarbeitsplatz als 1er bis 6er Arbeitsplatzkombination, elektromotoerisch höhenverstellbar, mit Minitowergehäuse und Monitorlochblechverblendung
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Behinderten - Mitarbeiterarbeitsplatz in der FU Berlin mit elektromotorischer Türöffnung für Rollstuhlfahrer |
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Elektromotorisch höhenverstellbare Theke mit elektromotorisch höhenverstellbarem Bücherwagen
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2. Gesetzliche Bestimmungen und Literaturhinweise
- Auf Ebene der Europäischen Union sind die Vorarbeiten für eine Anti-Diskriminierungsrichtlinie in Vorbereitung, die den neuen Artikel 13
der Amsterdamer Verträge, der unter anderem die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet, mit Leben erfüllen soll.
Nach den Plänen der Europäischen
Behindertenbewegung und in Übereinstimmung mit der zuständigen EU-Kommissarin soll bis spätestens 2003 eine solche Richtlinie existieren, die dann von den Mitgliedsstaaten
in nationales Recht umgewandelt werden muss.
- Zur Zeit wird ein neues Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Eingliederung von Menschen mit Behinderung - vorbereitet. In diesem
Bereich soll für die Betroffenen mehr Transparenz, eine verstärkte Zusammenarbeit der in der beruflichen Eingliederung tätigen Organisationen und Einrichtungen und damit
auch eine verbesserte Wirksamkeit der Maßnahmen erreicht werden
- Im Hochschulrahmengesetz sollen konkrete Diskriminierungsverbote, das Gebot der Barrierefreiheit und der behindertengerechten
Bildungsangebote sowie Beteiligungsrechte festgeschrieben werden. Bisher ist nur in § 2 Abs. 4 HRG geregelt: "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der
Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden".
Dies ist zu allgemein und hat in der Praxis nur geringe Auswirkungen. In einem neuen § 3 a HRG sollen den Hochschulen konkretere und weitergehende Vorgaben gemacht
werden. Die vorgeschlagene Regelung für eine/n Beauftragte/n für die Belange Behinderter beruht auf einem Vorschlag des Landesbehindertenrates Hessen.
Formulierungsvorschlag: "§ 3 a Besondere Belange behinderter Studierender (1) Die Hochschulen stellen sicher, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium
nicht benachteiligt werden. Sie bieten ihre Lehrveranstaltungen, Lehrmaterialien sowie alle Studien- und Prüfungsleistungen behinderten Studierenden in einer Form an, dass
sie von diesen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. (2) Die Hochschulen gewährleisten, dass von ihnen genutzte Gebäude und sonstige Räumlichkeiten, die nach dem ....
neu errichtet, wesentlich umgestaltet oder in die Nutzung der Hochschule übernommen werden, barrierefrei sind (§ 6 ADG). (3) Die Hochschulen benennen einen Beauftragten
oder eine Beauftragte für behinderte Studierende, der/die direkt der Hochschulleitung zuzuordnen ist, als Ansprechpartner für behinderte Studierende deren Belange
gegenüber der Hochschule vertritt und sich für behindertengerechte Studienbedingungen einsetzt. § 6 Barrierefreiheit (1) Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen ohne Benachteiligung, ohne generelle Zugangsbeschränkungen für einzelne Personengruppen und unabhängig von
einer Behinderung. Der Zugang und die Nutzung müssen auch für Menschen mit Behinderung selbstbestimmt, unabhängig, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und ohne fremde Hilfe erfolgen können, soweit dies nicht technisch unmöglich ist. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere alle baulichen
Anlagen, Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr einschließlich Luft- und Schiffsverkehr, öffentlich zugängliche Terminals und Automaten,
technische Geräte des täglichen Gebrauchs sowie Informations- und Kommunikationseinrichtungen und -dienstleistungen. (2) In der Ausgestaltung der Barrierefreiheit bei
Planung, Umbau, Modernisierung oder Nutzungsänderung sollen die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils aktuellsten Fassung oder andere Regeln entsprechend dem jeweiligen
Stand der Technik herangezogen werden.
- Die folgenden Unterlagen sind beim Deutschen Studentenwerk erhältlich:
Deutsches Studentenwerk, Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung Weberstraße 55, 53113 Bonn Telefon 0228/ 2690658, Fax: 0228/ 264062
Email:studium-behinderung@studentenwerke.de Internet: http://www.studentenwerke.de
- Die Ausstattung von Hochschulbibliotheken mit lokalen Bibliothekssystemen im HBFG-Verfahren ( A H L B )
Empfehlungen des
Bibliotheksunterausschusses für Datenverarbeitung und Kommunikationstechniken und der Kommission für Rechenanlagen
Deutsche Forschungsgemeinschaft (AHLB). Dritte, aktualisierte Auflage, 1998 In elektronischer Form sind diese Empfehlungen auf dem WWW-Server der Deutschen
Forschungsgemeinschaft http:/www.dfg-bonn.de/foerder/biblio/heidelberg/ahlb.html zu finden. Dort werden jeweils aktuelle Angaben (z.B. zu technischen Ausstattungswerten)
nachgehalten.
- Bestehende Angebote an einzelnen Hochschulorten
In einigen Hochschulorten wurden PC-Arbeitsplätze geschaffen, die sich in Ausstattung
und Nutzung den jeweiligen Bedingungen entsprechend unterscheiden. Hier einige ausgewählte Beispiele:
Universität Potsdam als Einrichtung mit dezentraler Struktur
http://www.uni-potsdam.de/u/handicap/main.html Studentenwerk Berlin mit einem zentralen Hilfsmittelpool zum Ausleihen von technischen Geräten
http://www.studentenwerk-berlin.de/
Universität Dortmund mit der Anbindung eines fachbereichsübergreifenden Computerarbeitsraums und Hilfsmittelpools angebunden an
einen konkreten Fachbereich sowie eines Arbeitsplatzes in der Universitätsbibliothek http://www.uni-dortmund.de/UniDo/Schwerb/arbeitsr.htm
http://www.ub.uni-dortmund.de/sfbs/index.html
Akademisches Förderungswerk - Studentenwerk Bochum mit einem speziellen Computerarbeitsraum innerhalb des
Service-Zentrums für behinderte Studierende http://www.akafoe.de/szb/index.html
- 1997 und 1998 fanden Fachtagungen in Bochum und Dortmund zum Thema PC-Arbeitsplätze für Studierende mit Behinderung statt. Zentrale
Inhalte waren:
zeitgemäße Ausstattung, Instandhaltung, Erweiterung sowie Anschaffungsfinanzierung und Deckung der laufenden Kosten von PC-Arbeitsplätzen. Die
entsprechenden Dokumentationen können bei der jeweiligen Hochschule angefordert werden:
Birgit Drolshagen, Birgit Rothenberg u.a.(HRSG.): "Behinderung und
Studium", Bochum 1999 (Dokumentation der Fachtagung "Behinderung und Studium" vom 9. bis 11. Juli 1997 mit Berichten zu verschiedenen Arbeitsraumkonzepten
an mehreren Hochschulen )
Birgit Drolshagen u.a. (Hrsg.): "Arbeitsplätze für behinderte Studierende", Dokumentation der Fachtagung am 15. Juli 1998 an der
Universität Dortmund, Dortmund 1998
Akademisches Förderungswerk Bochum, "Arbeitsplätze für behinderte Studierende an Hochschulen in NRW", 2. Fachtagung am
4. November 1998 an der Ruhr-Universität Bochum
- International yearbook of library service for blind and physically handicapped individuals compiled by Friends of Libraries for Blind
and Physically Handicapped Individuals in North America, Inc. 1.1993. München, New Providence, London, Paris: Saur 1993
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